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| nexus-Satzung Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets weibliche und männliche Personen gemeint I. ALLGEMEINES
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "NEXUS - Absolventenring der Wirtschaftswissenschaftler TU Dresden". Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz "eingetragener Verein (e. V.)".
Der Sitz des Vereins ist Dresden.
Der Verein ist unter der Registernummer VR 3231 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die ideelle und materielle Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie der Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher und berufsbildender Lehr- und Vortragsveranstaltungen sowie die Unterstützung von Forschungsvorhaben an der Fakultät Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität Dresden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist unabhängig und überparteilich. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Entstandene Aufwendungen können Mitgliedern bzw. den Organen des Vereins im angemessenen Rahmen erstattet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke oder einzelwirtschaftliche Geschäftsinteressen seiner Mitglieder.
II. MITGLIEDSCHAFT
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person in den Verein aufgenommen werden, die an der Fakultät Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität Dresden ein Diplom, einen Bachelorabschluss, einen Masterabschluss oder eine Promotion erfolgreich abgelegt hat sowie aktuelle und ehemalige Hochschullehrer und Mitarbeiter der Fakultät. Als Fördermitglied kann darüber hinaus jede natürliche oder juristische Person aufgenommen werden, die die Zwecke und Ziele des Vereines unterstützt. Wer sich um die Belange des Vereins in herausragender Weise verdient gemacht hat, kann durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Über den Antrag von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, gegen dessen Beschluss in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden kann. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Falle eines Einspruchs endgültig. Mit dem Antrag auf Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und spätestens zum 30.06. eines Kalenderjahres fällig. Die Höhe der Beiträge der Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. In Sonderfällen kann der Vorstand auf Antrag eines Mitgliedes dieses für eine begrenzte Zeit von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreien. Ehrenmitglieder müssen keine Beiträge entrichten.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied ist antragsberechtigt und hat aktives und passives Wahlrecht. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsziele nach Kräften zu unterstützen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet: Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein erlöschen auch alle seine Rechte gegenüber dem Verein.
III. VEREINSORGANE
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand wählt in einer geschlossenen Sitzung mit einfacher Mehrheit seinen Vorsitzenden, zwei Stellvertreter sowie den Schatzmeister. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich im Sinne des §26 BGB und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 10 Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand gibt sich unverzüglich nach seiner Wahl eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 11 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt, die Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beginnt mit dem Tag der Wahl und endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes.
§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Einer der anwesenden Mitglieder muss der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter sein. Der Begriff der Anwesenheit umfasst auch die "virtuelle Anwesenheit" durch Telefonkonferenz oder Internet. Im Rahmen seiner Zuständigkeit entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet dann die Stimme des Vorsitzenden. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen. Die Niederschrift muss in jedem Fall den Ort und die Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten. Pro Jahr sind mindestens zwei Vorstandssitzungen abzuhalten.
§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einzuberufen. In der Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder mit jeweils einer Stimme stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme von Beschlüsse über Satzungsänderungen. Hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist keine Beschlussfähigkeit für Satzungsänderungen vorhanden, kann innerhalb von zwei Monaten erneut eine Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ordnungsgemäß einberufen werden. Hier können Beschlüsse zu Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Die Niederschrift muss in jedem Fall den Ort und die Zeit der Sitzung sowie die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die:
IV SONSTIGES
§ 14 Vermögen
Der Verein finanziert sich durch die erhobenen Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstigen satzungsmäßigen Zuwendungen.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins muss in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zweidrittel aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der Fakultät Wirtschaftswissenschaften der TU Dresden e. V. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 16 Allgemeines
Der Vorstand ist ermächtigt, eventuelle Beanstandungen, die sich im Rahmen des Eintragungsverfahren durch das Registergericht oder im Rahmen des Verfahrens über die Erlangung der Gemeinnützigkeitsbestätigung durch das Finanzamt ergeben, durch Satzungsänderungen zu beheben. Hierüber hat der Vorstand in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
Dresden, den 28. Mai 2008 |
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